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Investitionsförderung

Die im neuen Gesetz über Investitionsförderung vorgesehenen Fördermaßnahmen beziehen bzw. gelten für die folgenden Investitionsprojekte:

  • Herstellungs- und Verarbeitungswirtschaftliche Aktivitäten
  • Technologische Entwicklungs- und Innovationszentren
  • Strategische Aktivitäten für Geschäftsunterstützungen

Die Investition sowie die damit verbundene Eröffnung neuer Arbeitsplätze muss mindestens über einen Zeitraum von 5 Jahren aufrechterhalten werden bzw. kann nicht kürzer als der Zeitraum der Nutzung der Fördermaßnahmen sein.

Steuerliche Förderungen

Höhe der Investition (Mio. EUR) Anzahl neuer Arbeitsplätze Förderungsdauer (Jahre) Gewinnsteuer-satz
0.3 – 1.5 10 bis 10 10%
1.5 - 4 30 bis 10 7%
4 - 8 50 bis 10 3%
> 8 75 bis 10 0%

Beschäftigungsförderung

Arbeitslosenquote der Gespanschaft Förderungshöhe für die Eröffnung neuer Arbeitsplätze Erhöhung für technologische Entwicklungs- und Innovationszentren Erhöhung für strategische Aktivitäten zur Geschäftsunterstützung
< 10% 10% bis 1.500 EUR +50% (750 EUR) +25% (375 EUR)
10 - 20% 15% bis 2.000 EUR +50% (1.000 EUR) +25% (500 EUR)
> 20% 20% bis 3.000 EUR +50% (1.500 EUR) +25% (750 EUR)

Unter technologischen Entwicklungs- und Innovationszentren versteht man die Entwicklung und Innovation hochtechnologischer Produkte und Produktionsprozesse, die eine Nutzung sowie eine Verbesserung der Produktion ermöglichen.

Strategische Aktivitäten zur Geschäftsunterstützung:

  • Zentren für Kunden / Endverbraucher – alle Arten von Anrufzentralen, multimedialen Kontaktzentren und andere Typen von Kontaktzentren für Käufer / Kunden und Endverbraucher, die auf die Unterstützung und Lösung von Problemen gerichtet sind.
  • Zentren für gemeinsame Aktivitäten – gerichtet auf die Aussortierung und Konzentration von Aktivitäten korporativer internationaler Unternehmen aus den Bereichen: Finanz- und Rechnungswesen, Marketing, Entwicklung von menschlichem Potential und Entwicklung von Informationstechnologie.
  • Logistik- und Distributionszentren – gerichtet auf die Gründung und den Ausbau von hochtechnologischen Logistik- und Distributionszentren die folgendes ermöglichen: intermodalen Warentransport; Warenlagerung, Verpacken von Ware mit dem Ziel den Prozess der Logistik und Distribution innerhalb des Arbeitsprozesses zu verbessern sowie die Auslieferung von Ware an in- und ausländische Käufer / Kunden.
  • Informations- und Kommunikationszentren – Entwicklung und Anwendung von Informationssystemen, Entwicklung von Operationszentren im Bereich Telekommunikation.
  • Zentren für Softwareentwicklung – Entwicklung und Anwendung neuer Softwarelösungen für in- und ausländische Nutzer.

Die Förderung für gerechtfertigte Kosten für Weiterbildungsmaßnahmen kann die folgende maximale Förderungshöhe nicht überschreiten:

Spezielle Weiterbildung Allgemeine Weiterbildung
Großunternehmen bis 35% bis 60%
KMU bis 45% bis 80%

In dem Fall das eine Förderung gleichzeitig die spezielle und allgemeine Weiterbildung umfasst bzw. in den Fällen in denen eine Weiterbildung nicht ohne weiteres einer Kategorie zugeordnet werden kann, wird bei der Berechnung der Förderungshöhe das Maximum für die spezielle Weiterbildung berücksichtigt.

Gerechtfertigte Kosten für Weiterbildung können Kosten für Instruktoren, Reisekosten für Instruktoren und für die sich weiterbildenden Personen, sonstige laufende Kosten, Abschreibungskosten für Einrichtung und Ausstattung in Einklang mit deren Nutzung für die Weiterbildung, Kosten für Beratung in Bezug auf die Weiterbildung sowie die Kosten für die Teilnehmer der Weiterbildung. In der Abrechnung werden nur die Stunden der aktiven Teilnahme an der Weiterbildung nach Abzug der produktiven Arbeitsstunden oder deren Äquivalent berücksichtigt.

Für Projekte der Gründung und Entwicklung von Technologie- und Innovationszentren wird eine nicht zurück zu zahlende Unterstützung für Investitionen in langfristiges Vermögen bzw. - für den Kauf von technologisch-innovativer Ausrüstung in Höhe von 5% der realen und gerechtfertigten Kosten gezahlt, jedoch nur bis zu einem maximalen Betrag von 500.000 Euro unter der Bedingung, dass die erworbene Ausrüstung der Technologie- und Innovationszentren eine hochtechnologische Ausrüstung (Hightech) sein muss.

Große Investitionsprojekte bzw. Investitionsprojekte von bedeutendem wirtschaftlichem Interesse sind Projekte, die eine wichtige wirtschaftliche Aktivität und eine Investition in langfristiges Vermögen darstellen und deren Investitionswert in langfristiges Vermögen mindestens 15 Mio. Euro beträgt und mit der Investition mindestens 100 neue Arbeitsplätze geschaffen werden.

Für große Investitionsprojekte in Gebieten in denen die Arbeitslosenrate mehr als 20% beträgt wird neben der vorgesehenen Förderung nach dem Gesetz der Träger der Investitionsförderung eine nicht zurück zu zahlende Förderung in Höhe von 5% der tatsächlich gerechtfertigten Investitionskosten in langfristiges Vermögen für folgende Kosten gezahlt:

  • Kosten für den Bau einer neuen Fabrik oder einer Industrieanlage
  • Kosten für den Kauf neuer Maschinen bzw. Produktionsausrüstung

Die maximale Förderung beträgt 1 Mio. Euro im Kuna Gegenwert unter der Bedingung das der Anteil der Investition in Maschinen bzw. Produktionsausrüstung minimal 40% der gesamten Investition beträgt und mindestens 50% der gekauften Maschinen bzw. der Produktionsausrüstung eine hochtechnologische Ausrüstung (Hightech) sein muss.

Große Investitionsprojekte für deren Realisierung der Bau neuer, Anbau oder die Erweiterung bestehender Infrastrukturobjekte oder Anschlüsse notwendig ist, wird eine nicht zurück zu zahlende finanzielle Förderung in Höhe von 5% der tatsächlichen Kosten für den Bau neuer, Anbau und die Erweiterung bestehender Infrastrukturobjekte oder Anschlüsse bis zu einem maximalen Betrag von 500.000 Euro gezahlt.

Nach dem Gesetz über wissenschaftliche Tätigkeit und Bildung wird für Forschungs- und Entwicklungsprojekte eine Förderung für gerechtfertigte Projektkosten in Form einer Minderung der Gewinnsteuer für wissenschaftliche und entwickelnde Forschung in folgender Höhe genehmigt:

  • 150% der gerechtfertigten Projektkosen für gerechtfertigte Kosten,
  • 125% der gerechtfertigten Projektkosten für angewandte Forschung,
  • 100% der gerechtfertigten Projektkosten für Entwicklungsforschung.

Die maximale Förderungshöhe darf folgende Summe nicht überschreiten:

  • Für Grundlagenforschung bis zu 100% der gerechtfertigten Projektkosten
  • Für Angewandte Forschung bis 50% der gerechtfertigten Projektkosten
  • Für Entwicklungsforschung bis zu 25% der gerechtfertigten Projektkosten
Art des Projekts Unternehmen % der gerechtfertigten Kosten   Minderung der Gewinnsteuer

Grundlagenforschung

- 100% 150%
Angewandte Forschung - 50% 125%
Mittel 60%
Klein 70%

Entwicklungsforschung

- 25% 100%
Technische Durchführbarkeitsstudien für angewandte Forschung KMU 75% -
Groß 65%
> 20% KMU 50% -
Groß 40%

Gerechtfertige Kosten für Forschung sind:

  • Gehälter der Beschäftigten und Personen die unmittelbar an der Forschung beteiligt sind
  • Materialkosten für Forschung (verbrauchte Rohstoffe und Materialien schließen Verpackung und kleines Inventar mit ein, verbrauchte Energie, benutzte Reserveteile oder während der Forschung verbrauchtes Material, benutzte und verbrauchte Reserveteile für die laufende und mit der Investition verbundene Erhaltung des Objekts und die unmittelbar verwendete Ausrüstung),
  • Dienstleistungskosten während der Forschung (intellektuelle Dienstleistungen in Verbindung mit der Forschung sowie alle anderen Leistungen die Bedingung für eine Realisierung der Forschung sind),
  • Amortisationskosten für Immobilien, Maschinen und Ausrüstung in dem Anteil in dem diese Gegenstände für die Forschung genutzt werden (für Forschung bei dem Steuerpflichtigem, der selbst Forschung betreibt),
  • Amortisationskosten für Patente und Lizenzen, die für die konkrete Forschung genutzt werden,
  • Allgemeine Kosten (Kosten für die Forschung: Versicherungsprämien für Prozesse, Verantwortung und Forschungsausrüstung sowie Mieten und Mitgliedsbeiträge für wissenschaftliche Fachverbände).